Gesetze & Regelungen
Kirchliche Normen setzen Grenzen gegen sexualisierte Gewalt
Hier finden Sie alle wichtigen Regelungen, die auf die Prävention sexualisierter Gewalt hinwirken – denn die Kirche gibt sich als Organisation mit Kirchengesetzen und Verordnungen einen geregelten Rahmen. Wichtig zu wissen ist: die Kirche unterliegt im Handeln dem staatlichen Recht.
Kirchengesetze der Nordkirche
Präventionsgesetz
Das Präventionsgesetz der Nordkirche wurde am 17. April 2018 als erstes Präventionsgesetz einer Landeskirche erlassen.
Es legt sämtliche Grundlagen für die fachliche Arbeit, Standards und Verbreitung nachhaltiger Prävention sowie geordneter Interventionsverfahren im Bereich der Nordkirche. Es wurde 2022 angepasst und wird bis 2024 evaluiert.
Am 28. November 2018 folgte eine Ausführungsverordnung zum Präventionsgesetz.
Die Verordnung präzisiert die Anforderungen an die Schutzkonzeptarbeit, an die Meldepflicht bei Vorkommnissen und an die Verfahren bei Intervention im Fall sexualisierter Gewalt. Sie regelt außerdem die Arbeit der Stabsstelle Prävention in Hamburg und der Anerkennungskommission.
Geschlechtergerechtigkeitsgesetz
Auch das Geschlechtergerechtigkeitsgesetz der Nordkirche wirkt gegen ein Gefälle von Macht und für Gleichberechtigung, Parität und ein ebenbürtiges Miteinander der Geschlechter.
Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Gewaltschutzrichtlinie
Die Gewaltschutzrichtlinie der EKD setzt seit dem 18. November 2019 einen verbindlichen Regelungsrahmen für alle Landeskirchen, der durch landeskirchliche Präventionsgesetze – wie das in der Nordkirche – umgesetzt wird.
Die Gewaltschutzrichtlinie enthält nicht nur Gebote und Verbote, sondern auch organisatorische Mindestanforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Sie verpflichtet u. a. dazu, Schutzkonzepte in den Kirchengemeinden und Einrichtungen zu entwickeln, Prävention und Intervention sicherzustellen, Meldestellen zu etablieren sowie Anerkennungskommissionen in den Landeskirchen einzurichten.
Pfarrdienstgesetz
Im Pfarrdienstgesetz der EKD ist seit 2021 als Dienstpflicht das Abstinenz- und Abstandsgebot für Pfarrer*innen festgehalten und vorgeschrieben. Ebenso gilt eine Meldepflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer im Fall einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende (§ 31a und § 31 b).
Zum Hintergrund: Das Pfarrdienstrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Kirche als Dienstherrin und ihren Pfarrer*innen. Die Gebote geben der Kirche die Möglichkeit, eine Verletzung der Dienstpflichten zu ahnden.